Sie sind hier:  Gemeinde  »  Bekanntmachungen

Bekanntmachungen

Rauschbrandschutzimpfung 2012

Rinder dürfen nur dann auf sogenannte Rauschbrandalpen oder -weiden aufgetrieben werden, wenn sie im Jahr des Auftriebs gegen Rauschbrand schutzgeimpft worden sind.

Landwirte, die Rinder auf solche Weiden bringen wollen, werden hiermit aufgefordert, die Zahl der zu impfenden Tiere unter Benennung der vorgesehenen Alpe oder Weide bei der zuständigen Gemeinde unverzüglich zu melden.

Die Gemeinden legen die gesammelten Anmeldelisten dem Landratsamt Ostallgäu - Veterinäramt -, Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf bis spätestens Freitag, 27. Januar 2012 vor.

Sämtliche Rinder, die auf österreichische Alpen verbracht werden, müssen gegen Rauschbrand geimpft werden.

Lengenwang, 02.01.2012

Sperrmüllsammlungen 2012

Abgabetermine für die Sperrmüllkarten
17.02.2012 - voraussichtliche Abholung: 05.03.2012 - 16.03.2012
25.05.2012 - voraussichtliche Abholung: 11.06.2012 - 22.06.2012
31.08.2012 - voraussichtliche Abholung: 17.09.2012 - 28.09.2012
16.11.2012 - voraussichtliche Abholung: 03.12.2012 - 14.12.2012

Der Abholtermin wird mindestens 1 Woche vorher schriftlich mitgeteilt. In den Ferien erfolgt keine Abholung.


Selbstanlieferung von Sperrmüll

Die Selbstanlieferung von Sperrmüll ist seit dem 01.01.2011 neu geregelt!
An den Wertstoffhöfen Füssen, Marktoberdorf, Obergünzburg und der Hausmülldeponie Oberostendorf ist ganzjährig die Selbstanlieferung von Sperrmüll ohne Sperrmüllkarte möglich. Die Gebühr beträgt 5,-- €/m³ und ist auf 2 m³ pro Anlieferung beschränkt. Wird Sperrmüll mit der Sperrmüllkarte am Wertstoffhof angeliefert, erfolgt keine Auszahlung von Teilbeträgen.
Weitere Informationen zum Thema Sperrmüll unter www.ostallgaeu.de/abfallwirtschaft.

Mitteilungen zur Lohnsteuer

Bekanntmachung
Lohnsteuerklasse des Jahres 2011 behält auch für 2012 ihre Gültigkeit

Es erfolgt wie für das Jahr 2011 kein Versand von Lohnsteuerkarten mehr. Die Lohnsteuerklasse des Jahres 2010/2011 behält auch für das Jahr 2012 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Ihr Arbeitgeber benötigt von Ihnen deshalb Informationen wie Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit, um ihre Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Bisher diente die Lohnsteuerkarte dabei als Träger dieser Informationen. Ab dem Jahr 2012 sollen diese Informationen (ELStAM = Elektronischer LohnSteuer-AbzugsMerkmale) in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und Ihrem Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt werden. Benötigen Sie während des Jahres 2012 eine Steuerklassenänderung, Änderung der Kinderfreibeträge, Änderung weiterer Freibeträge … wird diese nur noch von den zuständigen Finanzämtern durchgeführt. Formulare für entsprechende Anträge finden Sie im Internet. Wird im Jahr 2012 eine Lohnsteuerkarte benötigt, die vom Jahr 2010 ist jedoch nicht mehr auffindbar, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 erstmalig eine Tätigkeit aufnehmen (Beispiel: Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 1.9.2011). Mehr Informationen finden Sie unter www.finanzamt.bayern.de.

Seeg, 01.09.2011

MOTTFEUER


Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Forst- und Almwirtschaft
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (PflAbfV) dürfen pflanzliche Abfälle die beim Forst- und beim Almbetrieb anfallen, dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind. Dies gilt aber nur, wenn dies aus forst- und almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Das Verbrennen ist, falls keine andere Verwendung möglich ist, nur an Werktagen von 06.00 bis 18.00 Uhr zulässig. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.

Bei starkem Wind oder erhöhter Waldbrandgefahr darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind umgehend zu löschen. Um die Brandflächen sind Bearbeitungsstreifen von 3 Metern Breit zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizuhalten sind. Es ist sicherzustellen, dass die Glut bei Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.

Vorrangig sollte das bei der Holzernte anfallende Astwerk einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Hackschnitzel dienen vor allem als Rohstoff für die holzverarbeitende Industrie sowie als biogener und regenerativer Brennstoff.

Eine Anmeldung der Mottfeuer bei der Gemeinde bzw. dem Landratsamt ist nicht notwendig.

Sofern im Ausnahmefall ein zulässiges Forst- oder Mottfeuer angezündet wird, ist immer die Integrierte Leitstelle Allgäu in Kempten (ILS) unter Telefon 0831 – 9609 6689 vom Verantwortlichen für die Maßnahme zeitnah und unter Nennung einer genauen Ortsangabe zu verständigen.

Für Rückfragen steht Ihnen die Umweltschutzbehörde im Landratsamt Ostallgäu zur Verfügung (Tel. 08342/911362)

Lengenwang, 02.05.2011